1.4.2 Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und notwendig, sondern im Weiteren in sich und gesamtheitlich betrachtet angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein. Diese Angemessenheit hat sachliche, zeitliche, wirtschaftlich-finanzielle und persönliche Teilgehalte: Danach muss die Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen.