Nachdem diese Akten der Arbeitslosenversicherung eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2017 Frist angesetzt, um namentlich zur aktuellen Tätigkeit für die betreffende Personalverleihfirma Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin u.a. sinngemäss geltend, dass sie ungeachtet der aktuell erzielten Zwischenverdienste eine namhafte Einkommenseinbusse erleide und auf Unterstützung der IV für eine längerfristige berufliche Eingliederung angewiesen sei, zumal derzeit kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: