Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Nachdem diese Akten der Arbeitslosenversicherung eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2017 Frist angesetzt, um namentlich zur aktuellen Tätigkeit für die betreffende Personalverleihfirma Stellung zu nehmen.