Die Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und/oder Massnahmen beruflicher Art, eventualiter eine IV-Rente, zu gewähren. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zur weiteren Begründung der Beschwerde anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.