Am 28. Oktober 2012 erlitt A.________ bei einer unverschuldeten PW-Frontal- kollision in D.________ u.a. eine HWS-Distorsionsverletzung (ohne Kopfanprall) mit Erstbehandlung im J.________ (Spital). Ab 8. Januar 2013 nahm sie die Arbeit zu 25% auf (mit anschliessender Steigerung). Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Suva D.________ die UVG-Versicherungsleistungen ein und verneinte einen Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. An diesem Ergebnis hielt die Suva D.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache hat die Suva mit Entscheid vom 5. Juni 2015 abgewiesen (vgl. Suva-act. 1-261ff./276).