{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Versicherte im\nvorliegenden Kontext keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren hat (vgl.\nvorstehend Erw. 1.2). Ferner ist hinsichtlich der finanziellen Angemessenheit einer Eingliederungsmassnahme nicht zu erwarten, dass die Kosten einer Umschulung in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg (Nutzen) einer Umschulung stünde, zumal bereits ohne Umschulung der Versicherten eine breite Palette\nan Einsatzmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt (inkl. Produktionsbetriebe) offen\nsteht.\n\n4.5 Schliesslich geht es im vorliegenden Fall nicht um einen IV-rechtlichen Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG, nachdem die Beschwerdeführerin seit\nmehr als 6 Monaten via die Personalverleihfirma L.________ AG seit Oktober\n2016 unterschiedlich hohe Monatsverdienste erzielt und diesbezüglich in einem\nArbeitsverhältnis nach OR steht. Auch ein Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b\nIVG fällt hier ausser Betracht, da nach der Aktenlage die Leistungsfähigkeit der\nVersicherten dem vereinbarten Lohn entspricht. Sodann ist nicht ersichtlich, dass\ndie Versicherte eine Eingliederungsmassnahme im Sinne einer Kapitalhilfe nach\nArt. 18d IVG anbegehren würde.\n\n4.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt um Zusprechung\neiner IV-Rente nachsucht (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1 in fine), scheitert dieses\nRechtsbegehren daran, dass der Einkommensvergleich (ausgehend von einem\nValideneinkommen von Fr. 61'295.-- und einem aus den Tabellenlöhnen abgeleiteten Invalideneinkommen von Fr. 54'060.--, vgl. vorstehend, Erwägung 4.4) keinen rentenbegründenden IV-Grad von mindestens 40% erreicht.\n\n12\n5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt\nausser Betracht.\n\n13\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt,\nso dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).\n\nSchwyz, 10. Januar 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 2. Februar 2018\n\n14\n"}