{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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August 2017\nbeträgt der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug in der Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 5'085.--, derweil der bei der L.________ AG in der Kontrollperiode Juli\n2017 erzielte Verdienst Fr. 4'893.75 erreichte (Differenz Fr. 191.25), was aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Ergebnis führte, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt (vgl. Alv-act. 23f.). In dieser dargelegten Differenz ist indessen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine\nmassgebliche (IV-relevante) Einkommenseinbusse zu erblicken, welche die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigt. Anzufügen ist, dass in\ndenjenigen Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin bei der L.________ AG\nweniger als Fr. 4'893.75 verdiente, dies nach der Aktenlage nicht auf gesundheitlich bedingte Ausfälle zurückzuführen ist, sondern weil in den betreffenden Monaten weniger Arbeit anfiel bzw. weniger Arbeitsstunden zu bewältigen waren, was\ngrundsätzlich als IV-fremde Aspekte auszuklammern ist. In diesem Sinne kann\nder Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Dezember\n2017 (S. 2, Ziff. 2), wonach ihre Einkommenseinbusse (bzw. Invalidität) durchschnittlich 22.3% ausmache, nicht beigepflichtet werden, weil dieser durchschnittliche Minderverdienst durch eine fehlende Vollzeitbeschäftigung (bei einer\nzeitlich schwankenden Tätigkeit auf Abruf) verursacht wird, wofür die IV\ngrundsätzlich nicht einzustehen hat. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin\nim März 2017 und damit im Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung\n\n10\nwährend 179.92 Arbeitsstunden arbeiten und dabei einen Bruttolohn von sogar\nFr. 5'653.95 erzielen (vgl. Alv-act. 42). Dass der Versicherten, wenn ihr regelmässig rund 167 Arbeitsstunden pro Monat (analog wie im Juli 2017) angeboten\nwürden, eine solche (Vollzeit)Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, wurde von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht\nnicht geltend gemacht.\n\n4.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei unklar,\nwie lange die aktuelle Temporäranstellung Bestand habe (vgl. Eingabe vom\n27.12.2017, S. 3, Ziff. 7). In der Tat ist nach der Aktenlage offen, wie lange die\nVersicherte bei der L.________ AG einen regelmässigen Verdienst erzielen wird.\nAllerdings ist es der Versicherten ohne weiteres möglich und zumutbar, eine andere ihr zusagende Arbeitsstelle zu suchen, welche eine Vollzeitbeschäftigung\nfür unbestimmte Zeit umfasst. Der Umstand, wonach keine Bemühungen der Beschwerdeführerin für eine unbefristete Anstellung aktenkundig sind (vgl. auch\nAlv-act. 9, wonach die Arbeitslosenkasse am 19.9.2017 eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen wegen fehlender persönlicher\nArbeitsbemühungen verfügt hat), vermag keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV zu rechtfertigen. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin weder vorbringt, dass die Suche nach einer unbefristeten Stelle aus gesundheitlichen Gründen schwer falle, noch eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich wäre. Daraus, dass die Versicherte bislang vor Gericht\nkeine erfolglosen Arbeitsbemühungen dokumentierte, kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen fehlt es für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV an der in Art. 18 Abs. 1 IVG vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit.\n\n4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine von der IV finanzierte\nUmschulung anbegehrt (offenbar zur Spitex-Haushalthilfe, vgl. IV-act. 20-4/4),\nsind die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aus den folgenden Gründen nicht erfüllt. Zum einen kann nicht gesagt werden, dass die Versicherte wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den für sie\nohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine länger andauernde Erwerbseinbusse von rund 20% erleiden würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N3 zu Art. 17 IVG mit Verweis auf\nBGE 124 V 108). Denn das zuletzt bei der B.________ AG erzielte Jahreseinkommen betrug Fr. 61'295.-- (per 2015, vgl. IV-act. 15-2/11, Ziff. 2.10), während\ndas nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ermittelte Durchschnittseinkommen für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) Fr. 4'300.-- betrug,\nwas umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche\n\n11\neinen Betrag von Fr. 4'482.75 (4'300 : 40 x 41.7) und nach Massgabe der Entwicklung der Nominallöhne (Indexstand für Frauen per 2014 = 2673 und per\n2015 von 2686) einen hochgerechneten Monatsverdienst per 2015 von Fr.\n4'505.-- (4'482.75 : 2673 x 2686 = 4'504.55) ergibt, womit der durchschnittliche\nJahresverdienst 54'060.-- (12 x 4'505) beträgt. Stellt man dem aktenkundigen\nJahresverdienst bei der letzten Arbeitgeberin (Fr. 61'295.--) den aus den Tabellenlöhnen entnommenen Durchschnittsverdienst für Frauen in einfachen Tätigkeiten gegenüber (Fr. 54'060.--), resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr.\n7'235.--, was einem Minderverdienst von rund 11.8% entspricht (7'235 : 61'295 x\n100). Damit wird die Schwelle einer Erwerbseinbusse von rund 20% klar nicht erreicht.\n\n"}