{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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G.________ die Einschätzung von Dr.med.\nF.________ (________) entgegenhält, wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4) überzeugend auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag\ndes therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und dem Begutachtungsauftrag\ndes vom Versicherungsträger bestellten fachmedizinischen Experten andererseits hingewiesen. Abgesehen davon datiert die Einschätzung des ________Arz-\ntes auf der Basis der letzten Kontrolle vom 27. Mai 2016 (vgl. IV-act. 20-1/4),\nderweil der Gutachter Dr.med. G.________ sein Gutachten am 15. August 2016\nerstattete und dabei auf erhebliche Diskrepanzen/ Inkonsistenzen hinwies und\ndaraus eine ausgesprochene Selbstlimitierung ableitete (vgl. UV-act. 6-55/60).\nDiese Diskrepanzen betreffen gemäss Gutachter folgende Aspekte (UV-act. 6-\n55/60 oben):\n Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden;\n Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation;\n Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen\nInformationen einschliesslich der Aktenlage;\n Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem\nweitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung;\n Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und\nIntensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe;\n Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests in der Versicherungsakte;\n Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen\nangegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum.\n\nIm Übrigen erklärte der behandelnde ________Chefarzt in seinem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 ausdrücklich, dass eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (IV-act. 20-3/4). Zudem attestierte dieser Facharzt\nausdrücklich, dass die von der Versicherten erwähnte Tätigkeit als Spitex-\nHaushalthilfe, welche die Absolvierung eines Rotkreuzkurses erfordere, aus\nfachärztlicher Sicht möglich sei, ohne dass diesbezüglich Einschränkungen in\nsubstantiierter Weise vorgebracht wurden (vgl. IV-act. 20-4/4, Ziff. 1.11).\n\n4. Nachdem die Versicherte (wie erwähnt) schon seit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung 100% arbeitsfähig ist und die von der L.________ AG\nangebotene Arbeit (welche aus IV-fremden Gründen in zeitlicher Hinsicht\nSchwankungen aufweist) über Monate uneingeschränkt leisten konnte bzw. leis-\n\n9\nten kann, bleibt unerfindlich, weshalb die IV verpflichtet sein sollte, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren.\n\n4.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie die\nfrühere Stelle deshalb verloren habe, weil sie nicht mehr in der Lage sei, anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die damalige\nArbeitgeberin der Versicherten aus \"disziplinarischen Gründen\" gekündigt hat\n(mit umgehender Freistellung, vgl. IV-act. 15-1/11, Ziff. 2.2). Hätte es sich so verhalten, dass die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich überfordert gewesen\nwäre, hätte dies die Arbeitgeberin wohl auch bemerkt und im Fragebogen für Arbeitgebende zumindest ansatzweise vermerkt. Abgesehen davon begründete die\nVersicherte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die damalige Kündigung mit \"zu viel Mitarbeiter\" (und nicht mit einer damals aufgetretenen gesundheitlichen Überforderung, vgl. Alv-act. 148, Ziff. 20).\n\n"}