{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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August 2016 und damit vor Erlass der angefochtenen IV-Verfügung vom 7. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung für ein\n100%-Pensum angemeldet (Alv-act. 170) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. August 2016 ausdrücklich erklärt, sie sei bereit und in der\nLage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben (Alv-act. 147, Ziff. 3).\n\n3.2 Analog deklarierte sie am 14. Dezember 2016 gegenüber der Arbeitslosenversicherung, dass sie im Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 an insgesamt\n19 Tagen in der Bandbreite von 6.11 h bis 11.63 h für die L.________ AG gearbeitet hat und dabei einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 4'413.95 erzielte\n(Alv-act. 75 bis 77, d.h. gesamthaft 155.89 h, was bezogen auf diese 19 Arbeitstage durchschnittlich 8.2 h pro Arbeitstag ergibt).\n\n3.3 Die weitere Auswertung der gemäss dem Antrag der Versicherten beigezogenen Unterlagen der Arbeitslosenversicherung wurde im gerichtlichen Schreiben vom 16. November 2017 gemäss nachfolgender Tabelle wie folgt zusammengefasst, wobei die Versicherte auf dem entsprechenden ALV-Formular die\n\n7\nFrage \"waren Sie arbeitsunfähig\" jeweils ab Januar 2017 (und damit vor Erlass\nder angefochtenen Verfügung vom 7.2.2017) ausdrücklich verneinte (vgl. Alv-act.\n65, 55, 47, 41, 35, 30, 22,15, 8). Anzufügen ist, dass das Formular zur Beantwortung der in der Arbeitslosenversicherung gestellten Fragen folgenden Hinweis\nenthielt: \"Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug\nund zu einer Strafanzeige führen\" (vgl. Alv-act. 8 in fine, kurz vor der Unterschrift\nder Versicherten).\n\nGemäss den aktenkundigen Bescheinigungen für Zwischenverdienst arbeitete\ndie Versicherte (vor und nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom\n7.2.2017) monatlich wie folgt:\n\nMonat Anzahl Stunden pro Monat\nSeptember 2017 75.50 h\nAugust 2017 132.94 h\nJuli 2017 166.81 h\nJuni 2017 87.00 h\nMai 2017 124.55 h\nApril 2017 116.28 h\nMärz 2017 179.92 h\nFebruar 2017 159.93 h\nJanuar 2017 161.41 h\nDezember 2016 162.95 h\nNovember 2016 155.89 h\nOktober 2016 (ab 24.10.16) 52.77 h\n\nDabei ist den Akten der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen, dass die geringere Anzahl Arbeitsstunden in den Monaten Juni 2017 und September 2017 im\nZusammenhang mit Ferien steht bzw. dass in den betreffenden Monaten weniger\nArbeitsstunden zu absolvieren waren, mithin die Versicherte in diesen Monaten\nnicht aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hat (vgl. Alv-act. 36 und\n18). Hinzu kommt, dass die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 die gerichtliche Zusammenstellung der geleisteten Arbeitsstunden\n(gemäss oben angeführter Tabelle) nicht bestritten hat. Sodann hat sie vor Gericht nicht vorgebracht, dass die für die L.________ AG geleisteten Arbeitsstunden aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wären.\n\n3.4 Im Lichte all dieser Angaben bleibt es dabei, dass die Arbeitsfähigkeit der\nVersicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses für Arbeiten, welche mit denjenigen bei der L.________ AG vergleichbar sind, 100% beträgt.\n\n3.5 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor\nGericht nichts zu ändern. Soweit sie sinngemäss dem vom Taggeldversicherer\n\n"}