{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:38", "Checksum": "722c0909bac333f6653ba46dd9dfe933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 24\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\n2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin am\n28. Oktober 2012 innerorts in D.________ bei Schneefall einen Personenwagen\nunter 50 km/h lenkte, als sich auf ihrer Fahrbahn ein falsch fahrender\nPersonenwagen näherte und es zu einer Frontalkollision kam (vgl. Suva-act. 1-\n42/276). Bei den gleichentags durchgeführten Abklärungen im J.________\n(Spital) wurde eine Kontusion des Mittelgesichtes, der rechten Hüfte sowie der\nlinken Schulter festgehalten. Der klinische Befund umfasste eine Druckdolenz im\nBereich des Gesichtes, Kalottenkompressionsschmerz, ansonsten war der\nklinische Befund unauffällig. Ein CT des Schädels/ Gesichtsschädels sowie der\nHWS dokumentierte einen unauffälligen computertomographischen Befund ohne\nHinweise auf Blutungen oder Frakturen. Radiologisch wurden regelrechte\nosteoartikuläre Verhältnisse der linken Schulter, des Beckens und des rechten\nHüftgelenkes festgestellt. Gemäss einer MRI-Abklärung konnten traumatische\nLäsionen im Bereich des Schädels und der HWS ausgeschlossen werden (vgl.\nUV-act. 1-100/276 i.V.m. 1-124ff./276 und 1-223/276). Die Versicherte klagte\nüber Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,\nAlpträume und Kribbeln/ Ameisenlaufen im Dig. IV und V links, weshalb am 11.\n5\nDezember 2012 in der M.________ (Klinik) ein ambulantes Assessment\ndurchgeführt wurde. Die Empfehlungen der Fachpersonen für arbeitsorientierte\nRehabilitation (Dres. med. N.________ und O.________) umfassten u.a. eine\nkünftige psychiatrische Konsiliaruntersuchung sowie eine intensivierte ambulante\nTherapie (dreimal wöchentlich medizinische Trainingstherapie, einmal\nwöchentlich Physiotherapie, vgl. UV-act. 1-119/276).\n\n2.3 Eine neuropsychologische Untersuchung der Versicherten am P.________\n(Spital) vom 11. bzw. 21. März 2014, welche von PD Dr.med. E.________\n(Leitende Ärztin) sowie Dr.phil. Q.________ (Neuropsychologin) durchgeführt\nwurde, ergab u.a., dass die motivierte und kooperative Patientin weitgehend\ndurchschnittliche bis teils überdurchschnittliche kognitive Leistungen erbrachte.\nInsbesondere wurden keine Einschränkungen in den Lern- und\nGedächtnisaufgaben sowie bei der Prüfung der Konzentrations- und\nAufmerksamkeitsleistungen festgestellt. Auffallend waren Schlafprobleme sowie\nder Verdacht auf Analgetikaabusus (mit der Empfehlung für einen Dafalgan-\nEntzug, Aufnahme von sportlichen Aktivitäten etc., vgl. UV-act. 1-236/276).\n\n2.4 Vom 3. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 hielt sich die Versicherte in\nder K.________ (Klinik) auf. Im Austrittsbericht wurde die Diagnose einer\nrezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)\ngestellt (IV-act. 27-2/5).\n\n2.5 In einem Verlaufsbericht, welcher bei der IV-Stelle am 1. Juni 2016 einging,\nstellte der Chefarzt des R.________ (________, Dr.med. F.________) die\nDiagnose einer depressiven Anpassungsstörung, aktuell leichtgradig (ICD-10\nF43.21). Zudem äusserte er den Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom\nnach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2). Die Arbeitsfähigkeit für eine alternative\nTätigkeit, welche eine höchstens durchschnittliche Konzentration und\nAufmerksamkeitsleistung erfordere, veranschlagte er auf 60 bis 80% (mit einer\nweiteren möglichen Steigerung, vgl. IV-act. 20-3/4). Gemäss Dr.med.\nF.________ war das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die\nAnpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit je eingeschränkt, derweil die\nFahrtauglichkeit bejaht wurde (IV-act. 20-4/4).\n\n2.6 Die Taggeld-Versicherung (T.________) veranlasste ein bidisziplinäres\npsychiatrisch-neurologisches Gutachten durch Dr.med. G.________ (Facharzt\nfür Neurologie FMH sowie für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zertif. SIM-\nGutachter). In diesem am 15. August 2016 erstatteten Gutachten wurde keine\nDiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht gestellt.\n\n6\nAls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (UV-act.\n6-53/60):\n\n1. Restsymptome einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von\nanderen Gefühlen (ICD-10:F43.23).\n2. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne\nvon psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10:F17.24).\n3. Chronischer Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch im Sinne von\nKopfschmerzen bei Übergebrauch von Non-Opioid-Analgetika (ICD-10:\nG44.410/IHS 8.2.3).\n DD chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2/IHS\n2.3)\n\n2.7 Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ hielt in seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage vom 6. Oktober 2016 u.a. fest, dass das kombinierte neurolo-\ngisch-psychiatrische Gutachten von Dr.med. G.________ nachvollziehbar sei\nund dass darauf abzustellen sei. Der Unfall aus dem Jahre 2012 habe keinen\nanhaltenden Gesundheitsschaden verursacht, weder aus somatischer, noch aus\npsychiatrischer Sicht. Ausser in Phasen von stationärer Behandlung sei auch retrospektiv keine längerdauernde vollständige oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (vgl. IV-act. 30-4/4).\n\n"}