{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0233b421c3e8e2cf9bf425989ac86cbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-24_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_24_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269989fe986b48722f73f146286a5f8abe2258b73f256c86f50c729dd4799b7c0502d5b30d47cdb7793f1be0e352a5a04d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_24", "Checksum": "a442ea4b47c1ffcff617f03db2d1a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 10.01.2018 I 2017 24\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung\n\n1.2 Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete\nMassnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit,\nEinüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den\n3\ngesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_303/2009 vom 14.12.2010, publ. in BGE 137 V 1 Erw. 3.2, mit Verweis auf\nArt. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies IVV, Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005\n4523 und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen\n[KSIM], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9ff. sowie Anhang 1). Nach Art. 14a Abs. 1\nIVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50%\narbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur\nVorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die\nVoraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art\ngeschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der\nVersicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich\nwährend mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1\nIVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben\nVersicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht\neingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).\n\n1.3 Die Berufsberatung wird in Art. 15 IVG geregelt, die erstmalige berufliche\nAusbildung in Art. 16 IVG, die Umschulung in Art. 17 IVG, die Arbeitsvermittlung\nin Art. 18 IVG, der Arbeitsversuch in Art. 18a IVG, der Einarbeitungszuschuss in\nArt. 18b IVG sowie die Kapitalhilfe in Art. 18d IVG.\n\n1.4.1 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach\nden gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die\nEingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 130 V\n489f. Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n1.4.2 Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und\nnotwendig, sondern im Weiteren in sich und gesamtheitlich betrachtet angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein. Diese Angemessenheit hat sachliche, zeitliche, wirtschaftlich-finanzielle und persönliche Teilgehalte: Danach\nmuss die Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten\nEingliederungsmassnahme stehen. Schliesslich muss die konkrete Massnahme\ndem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N25 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen).\n\n4\n2.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf\nes zunächst verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nach BGE\n125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den\nBeweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge\nund in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016\nvom 24.3.2017 Erw. 6.1 mit Verweis auf BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Reine\nAktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt\nund es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich\nfeststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche\nBefassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer\n8C_674/2015 vom 2.2.2016 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Berichten\nversicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht\ndieselbe Beweiskraft zu, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach\nArt. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil\nBGer 8C_37/2015 vom 7.12.2015 Erw. 5.1). Die Tatsache allein, dass der\nbetreffende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,\nlässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit\nschliessen (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24.3.2017 Erw. 6.2 mit Hinweis).\n\n"}