Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist das Honorar ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- festzulegen. 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2017 werden in Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Überprüfung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.