6. Die Verfahrenskosten werden der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für die vorliegende Rückweisung zur ergänzenden Abklärung zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist nach Massgabe des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) festzulegen, welcher für Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht (§ 14 GebT). Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen.