__ Bezug nimmt. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2017 insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des Rentenanspruches ab 1. Januar 2012 geht. Diesbezüglich wird die Sache zur erneuten Prüfung (bzw. zur Neufestlegung des für den IV-Bereich massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades nach Massgabe einer medizinischen Gesamtbeurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten) an die Vorinstanz zurückgewiesen.