In der Stellungnahme des RAD-Arztes (L.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin) vom 31. März 2017 (und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.1.2017) wurde lediglich die Polyarthrose der Hände thematisiert, derweil die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit als vorgegeben übernommen wurde (vgl. VG-act. 06.3). 8 4. Zusammenfassend wurde in der vorliegenden Beschwerde zu Recht gerügt, dass der medizinische Sachverhalt und namentlich die Fragestellung des für den IV-Bereich massgebenden Arbeits(un)fähigkeitsgrades unzureichend abgeklärt worden ist.