Ab wann und aus welchen Gründen diese aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf einen 50%-Arbeits(un)fähigkeitsgrad - trotz mehrerer operativer Eingriffe im weiteren Verlauf - umzudeuten sei, wurde im Verfahren vor Gericht nicht dokumentiert. Die vorliegende Verfügung der Vorinstanz verletzt den Grundsatz, dass die Verhältnisse bis zum zeitlich massgebenden Moment des Verfügungserlasses, hier am 31. Januar 2017, zuverlässig abgeklärt sein müssen (vgl. auch Urteil 9C_128/2017 vom 12.4.2017 Erw. 3), woran es hier fehlt. Dies gilt erst recht, als auch der Operateur Dr.med.