am 2. Juli 2013 (= Eingangsdatum) der Vorinstanz eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und veranschlagte damals die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf rund 80% (vgl. IV-act. 46-1/3). In einem weiteren Schreiben vom 8. November 2013 präzisierte dieser Arzt, dass sich der verschlechterte Gesundheitszustand auf die Bereiche „Knie, Schulter, Sprunggelenk usw.“ beziehe (IV-act. 49). Ab wann und aus welchen Gründen diese aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf einen 50%-Arbeits(un)fähigkeitsgrad - trotz mehrerer operativer Eingriffe im weiteren Verlauf - umzudeuten sei, wurde im Verfahren vor Gericht nicht dokumentiert.