7 Welcher Arzt indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten (und zwar der unfall- und der krankheitsbedingten Einschränkungen in allen tangierten Körperbereichen) einen massgebenden Arbeits(un)fähigkeitsgrad von 50% veranschlagte, wurde von der Vorinstanz nicht erläutert. Soweit sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 2 unten) auf den Austrittsbericht der C.________ vom 13. Oktober 2011 beruft, ist darin der seither eingetretene Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt offenkundig nicht berücksichtigt.