3.2.2 Sodann argumentierte die Vorinstanz unter Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung: Durch den Sturz vom April 2014 auf die Knie ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Nach Einschätzung der IV-Stelle ist aufgrund dieses Ereignisses, das mehrere operative Eingriffe erforderlich machte, nur noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit auszugehen.