 dass der Operateur Dr.med. G.________ gemäss Bericht vom 19. Januar 2016 eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des früheren Betriebs von 20% theoretisch (im administrativen Bereich) als möglich und faktisch als unmöglich beurteilte, weil der Versicherte zwischenzeitlich seinen Betrieb liquidiert hatte (und eine eigentliche Tätigkeit als Plattenleger als unzumutbar erachtet wurde), indessen für andere, leichtere, vorwiegend sitzend und unter Wechselbelastung auszuübende Tätigkeiten der Operateur „eine Teilerwerbstätigkeit“ bejahte;