3.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Fragestellung, inwiefern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 (= letzter Tag des anerkannten Anspruchs auf eine ganze IV-Rente) als arbeitsfähig zu beurteilen sei, sinngemäss darauf ab,  dass im Austrittsbericht der C.________ vom 13. Oktober 2011 (betreffend Aufenthalt vom 5.9.2011 bis 12.10.2011) die arbeitsrelevanten Probleme der rechten unteren Extremität, dem linken Knie sowie der gesamten Wirbelsäule zugeordnet wurden und insgesamt nur noch wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar beurteilt wurden;