2. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Unbestritten ist namentlich, dass er für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Streitig ist hingegen der Umfang der Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2012. Während der Versicherte auch nach dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente geltend macht, argumentiert die Vorinstanz, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente sowie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.