1.4 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2) alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter