28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 1 mit Verweis auf BGE 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a).