B. Am 15. Januar 2003 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, wobei er gesundheitliche Beschwerden in folgenden Bereichen anführte: Sprunggelenk rechts, Hüftgelenke, Knie, Rücken (vgl. IV-act. 1- 6f./7). Nach diversen Abklärungen, die auch einen Bericht für Selbständigerwerbende vom 27. August 2003 umfassen (= IV-act. 16), verfügte die IV-Stelle am 6. Februar 2004, dass mit Wirkung ab 1. März 2003 Anspruch auf eine halbe IV- Rente bestehe (IV-Grad 56%, vgl. IV-act. 26). Am 9. August 2007 teilte die IV- Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 37).