{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f8f0ac1de827005548722a2dbbf05dd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_23_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_23", "Checksum": "ace1480c38b0a3d1d76989bfe4d31502"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Soweit sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S.\n2 unten) auf den Austrittsbericht der C.________ vom 13. Oktober 2011 beruft,\nist darin der seither eingetretene Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt\noffenkundig nicht berücksichtigt.\n\n3.2.3 Nach der Aktenlage fehlt vor allem eine substantiierte Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit durch eine medizinische Fachperson, welche nicht nur (wie die\nSuva-Ärzte) die unfallbedingten Beeinträchtigungen würdigt, sondern sich auch\nmit der Einschätzung des behandelnden Arztes hinreichend auseinandersetzt.\nWie den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten medizinischen Angaben\nzu entnehmen ist, meldete der behandelnde Chirurg Dr.med. I.________ am 2.\nJuli 2013 (= Eingangsdatum) der Vorinstanz eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und veranschlagte damals die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf\nrund 80% (vgl. IV-act. 46-1/3). In einem weiteren Schreiben vom 8. November\n2013 präzisierte dieser Arzt, dass sich der verschlechterte Gesundheitszustand\nauf die Bereiche „Knie, Schulter, Sprunggelenk usw.“ beziehe (IV-act. 49). Ab\nwann und aus welchen Gründen diese aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf einen 50%-Arbeits(un)fähigkeitsgrad - trotz mehrerer operativer Eingriffe\nim weiteren Verlauf - umzudeuten sei, wurde im Verfahren vor Gericht nicht dokumentiert. Die vorliegende Verfügung der Vorinstanz verletzt den Grundsatz,\ndass die Verhältnisse bis zum zeitlich massgebenden Moment des Verfügungserlasses, hier am 31. Januar 2017, zuverlässig abgeklärt sein müssen (vgl. auch\nUrteil 9C_128/2017 vom 12.4.2017 Erw. 3), woran es hier fehlt. Dies gilt erst\nrecht, als auch der Operateur Dr.med. G.________ in seinem letzten Bericht vom\n19. Januar 2016 für leichtere, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten mit\nWechselbelastung eine „Teilerwerbsfähigkeit“ bejahte, indessen sich nicht konkret dazu geäussert hat, wie hoch die zumutbare Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten effektiv festzulegen sei (IV-act. 79-2/3). Anzufügen ist, dass\nbis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auch keine substantiierte\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich aller geltend gemachten Beschwerden durch den regionalen ärztlichen Dienst aktenkundig ist (siehe IV-act. 63-2/2).\nIn der Stellungnahme des RAD-Arztes (L.________, Facharzt Allgemeine Innere\nMedizin) vom 31. März 2017 (und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.1.2017) wurde lediglich die Polyarthrose der Hände thematisiert,\nderweil die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit\nals vorgegeben übernommen wurde (vgl. VG-act. 06.3).\n8\n4. Zusammenfassend wurde in der vorliegenden Beschwerde zu Recht\ngerügt, dass der medizinische Sachverhalt und namentlich die Fragestellung des\nfür den IV-Bereich massgebenden Arbeits(un)fähigkeitsgrades unzureichend\nabgeklärt worden ist. Namentlich fehlt - soweit nicht auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Arztes (80% arbeitsunfähig gemäss IV-act. 46)\nabgestellt wird - eine nachvollziehbare Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinsichtlich sämtlicher Gesundheitsbeschwerden des Versicherten (und\nnicht nur der unfallbedingten Beeinträchtigungen), welche konkret auf die genannte Beurteilung von Dr.med. I.________ Bezug nimmt. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet.\n\n5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die angefochtenen Verfügungen\nvom 31. Januar 2017 insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des Rentenanspruches ab 1. Januar 2012 geht. Diesbezüglich wird die Sache zur erneuten\nPrüfung (bzw. zur Neufestlegung des für den IV-Bereich massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades nach Massgabe einer medizinischen Gesamtbeurteilung aller\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten) an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n6. Die Verfahrenskosten werden der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird dem\nbeanwalteten Beschwerdeführer für die vorliegende Rückweisung zur ergänzenden Abklärung zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist nach Massgabe des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) festzulegen, welcher für Verfahren vor\nVerwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht (§ 14\nGebT). Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte\nist das Honorar ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- festzulegen.\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2017 werden in Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als die Sache im Sinne der\nErwägungen zur Überprüfung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar\n2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz\nauferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 500.--)\neinbehält und die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers\nnoch Fr. 500.-- zu bezahlen hat.\n\n"}