{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f8f0ac1de827005548722a2dbbf05dd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_23_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_23", "Checksum": "ace1480c38b0a3d1d76989bfe4d31502"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 09.08.2017 I 2017 23\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n 5\n1.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\noder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es\nkönnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts\nmehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte\nBeweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 450; BGE 122 II 469 Erw. 4a, Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 148\nErw. 5.3). Umgekehrt drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, wenn\nund soweit der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist.\n\n2. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Unbestritten ist namentlich, dass er für den\nZeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze\nIV-Rente hat. Streitig ist hingegen der Umfang der Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2012. Während der Versicherte auch nach dem 1. Januar\n2012 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente geltend macht, argumentiert die\nVorinstanz, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014\nAnspruch auf eine halbe IV-Rente sowie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.\n\n3.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Fragestellung, inwiefern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 (= letzter\nTag des anerkannten Anspruchs auf eine ganze IV-Rente) als arbeitsfähig zu\nbeurteilen sei, sinngemäss darauf ab,\n dass im Austrittsbericht der C.________ vom 13. Oktober 2011 (betreffend Aufenthalt vom 5.9.2011 bis 12.10.2011) die arbeitsrelevanten Probleme der rechten\nunteren Extremität, dem linken Knie sowie der gesamten Wirbelsäule zugeordnet\nwurden und insgesamt nur noch wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten als zumutbar beurteilt wurden;\n\n dass Dr.med. F.________ am 2. Juli 2013 von einem verschlechterten Gesundheitszustand berichtete (Status nach Arthrodese OSG rechts, Schulterverletzung\nvom 14.3.2013 links mit Slap- und Pulley-Läsion, Status nach Meniskusoperation\nlinks, Instabilität sowie Arthrose Rücken, Hüfte, Nacken, Hände) und eine 80%ige\nArbeitsunfähigkeit veranschlagte;\n\n dass am 20. April 2014 der Versicherte aufs Knie stürzte (mit operativen Eingriff\nam 6.6.2014 im J.________);\n\n dass am 15. August 2014 ebenfalls im J.________ eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial erfolgte;\n\n6\n dass am 18. März 2015 Dr.med. G.________ (FMH orthopädische Chirurgie)\nwegen einer Varusgonarthrose eine Knie-Hemiprothese-Operation links durchführte;\n\n dass die Neurologin Dr.med. H.________ anschliessend eine postoperativ aufgetretene Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links mit anhaltenden unangenehmen Parästhesien feststellte;\n\n dass Dr.med. G.________ den Versicherten am 4. September 2015 erneut im\nJ.________ operierte (Facettektomie patella rechts und laterale Retinaculum-\nVerlängerungsplastik), worauf der Versicherte rasch und schmerzarm mobilisiert\nwerden konnte, indes nach Absetzen der Antirheumamedikation eine vermehrte\nSchwellung im rechten Knie sowie ziehende Beschwerden im Bereich der Achillessehne rechts auftraten;\n\n dass der Operateur Dr.med. G.________ gemäss Bericht vom 19. Januar 2016\neine Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des früheren Betriebs von 20%\ntheoretisch (im administrativen Bereich) als möglich und faktisch als unmöglich\nbeurteilte, weil der Versicherte zwischenzeitlich seinen Betrieb liquidiert hatte\n(und eine eigentliche Tätigkeit als Plattenleger als unzumutbar erachtet wurde),\nindessen für andere, leichtere, vorwiegend sitzend und unter Wechselbelastung\nauszuübende Tätigkeiten der Operateur „eine Teilerwerbstätigkeit“ bejahte;\n\n dass der Suva-Kreisarzt in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2016\ndie Situation in den beiden Kniegelenken als instabil beurteilte und diesbezüglich\ndeutliche funktionelle Einschränkungen anerkannte;\n\n dass gemäss Bericht der K.________ vom 26. April 2016 gewisse Kniebeschwerden aufgeführt wurden;\n\n und dass gemäss Bericht der K.________ vom 16. August 2016 ein operativer\nEingriff mit Knie-Totalprothese rechts für den 21. September 2016 vorgesehen\nwar.\n\n3.2.1 An dieser in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Herleitung der\nmassgebenden Arbeitsfähigkeit fällt vorab auf, dass das Ergebnis der Knie-\nTotalprothese rechts vom 21. September 2016 gar nicht abgewartet wurde,\nsondern unter Ziffer 6.4 apodiktisch festgehalten wurde: „Die Rehabilitation nach\neinem solchen Eingriff dauert erfahrungsgemäss höchstens zwei Monate“ (vgl.\nIV-act. 85-6/8).\n\n3.2.2 Sodann argumentierte die Vorinstanz unter Ziffer 6 der angefochtenen\nVerfügung:\nDurch den Sturz vom April 2014 auf die Knie ist eine weitere Verschlechterung des\nGesundheitszustands ausgewiesen. Nach Einschätzung der IV-Stelle ist aufgrund\ndieses Ereignisses, das mehrere operative Eingriffe erforderlich machte, nur noch\nvon einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit auszugehen.\n\n"}