{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f8f0ac1de827005548722a2dbbf05dd0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-23_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_23_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2876b46fbb814e236f7e325f9947575633972f65090e652fb8af5fefe3b013ec638f710c8a0fc95e556eeeb906b8d7ea8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_23", "Checksum": "ace1480c38b0a3d1d76989bfe4d31502"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:12", "Checksum": "0d127fe5e0fca08ab5b554da18020331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 23\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n 3\n− Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n− Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n− und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent\ninvalid ist.\n\n1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist\nArt. 16 ATSG massgebend (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach\nEintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und\nallfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen\nkönnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens\nzu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nerzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die\nversicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der\nihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht oder nicht (vgl. Ulrich Meyer/\nMarco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014,\nN 27 zu Art. 28a IVG).\n\n1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der\nRegel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen.\nInsoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt\nwerden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände\nzu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht\nzuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische\nMethode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich\nanzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen\nAuswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen\nSituation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 1 mit Verweis auf BGE 104 V\n136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a).\n\n1.4 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der\nSchadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2) alles ihr Zumutbare\nselber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Nach\nder Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\nals zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der\nArbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter\n\n4\nBerücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art\nder bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1 mit\nHinweisen). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch\nvon der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis\nsehr streng (Urteil des EVG vom I 761/04 vom 14.6.2005 Erw. 2.3).\n\n1.5 Die Invalidität bemisst sich somit nach dem Gesagten nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,\ngeistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer\nBehandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der\nErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).\n\n1.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung\ndes IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch\nandere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den\nGesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 Erw. 4; 125 V 256\nErw. 4; 105 V 156 Erw. 1).\n\n1.7 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61\nlit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel,\nunabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des\nstreitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2013 vom 6.5.2014 Erw. 4.1.1).\n\n"}