muss erst recht gelten, wenn die Bizepssehnenpartialruptur mangels Unfallkausalität bei dieser Beurteilung ausgeklammert wird. Die Einstellung der Taggelder per 30. September 2016 erweist sich demnach als rechtmässig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel für die Parteien kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.