4.3.4 Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass spätestens ab dem 30. September 2016 (Zeitpunkt der Taggeldeinstellung), rund 17 Monate nach dem Unfall vom 24. April 2015, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme in einer Verweistätigkeit zumutbar war, was auch von den PMEDA-Gut- achtern und Dr.med. I.________ bestätigt wird, ohne dass dagegen substantiierte Einwände seitens der Beschwerdeführerin erhoben werden. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die PMEDA-Gutachter und von Dr.med. I.________ muss erst recht gelten, wenn die Bizepssehnenpartialruptur mangels Unfallkausalität bei dieser Beurteilung ausgeklammert wird.