vom 8.3.2017 Frage 3). Zudem erscheint anhand der zeitlichen Abfolge eine degenerative Ursache der Bizepssehnenpartialruptur bei der damals 53-jährigen Beschwerdeführerin durchaus denkbar, was auch von Dr.med. H.________ in seinem Schreiben vom 6. Juni 2017 (Bf-act. 37) bestätigt wird. Ob die Partialruptur degenerativ bedingt war, braucht vorliegend allerdings nicht abschliessend geprüft zu werden und war auch von der Vorinstanz nicht abschliessend zu prüfen, da sich die Kausalitätsprüfung auf die Feststellung beschränken kann, dass die noch vorhandenen Beschwerdebilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind oder nicht.