Bei dieser Sachlage und nachdem auch die PMEDA-Gutachter und Dr.med. I.________ in diesem Punkt übereinstimmen, ist die am 7. November 2016 vorgefundene Bizepssehnenpartialruptur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. April 2015 zurückzuführen. Dafür spricht auch, dass das Unfallereignis vom 24. April 2015 mit stattgehabtem Kompressionsmechanismus, der eine Fraktur des Tuberculum majus nach sich zog, eine gleichzeitige Ruptur der Bizepssehne eher unwahrscheinlich macht (vgl. hierzu Vi-act. 202, Aktenbeurteilung von Dr. I.________ vom 8.3.2017 Frage 3).