Auch halten sie grundsätzlich zu Recht fest, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass Dr.med. G.________ beim operativen Eingriff vom 22. Oktober 2015 (vorn Erw. 2.3) die Bizepssehnenpartialruptur übersehen haben soll. 4.3.3 Eine gerichtliche Würdigung der aufgeführten Berichte und Ausführungen ergibt folgendes: