_ seine Beurteilung insoweit wieder, als er auch eine degenerative Bizepssehnenläsion bei der Beschwerdeführerin für vorstellbar hält. Seine Schlussfolgerung, dass vor dem Unfall keinerlei Pathologie von Seiten der rechten Schulter bestanden habe (woraus er die Unfallkausalität ableitet), stellt eine sozialversicherungsrechtlich nicht zulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation dar (vgl. statt vieler: Bundesgerichtsurteil 8C_13/2016 vom 13.5.2016 Erw. 4.2 in fine u.a. mit Verweis auf BGE 119 V 335).