In seinem Schreiben vom 6. Juni 2017 (Bf-act. 37) hält Dr.med. H.________ es für vorstellbar, dass Dr.med. G.________ im Rahmen der Erstoperation die lange Bizepssehne nicht ausreichend auf Höhe des Sulcus bicipitalis angehoben und untersucht und damit die die Bizepssehnenpartialruptur nicht erkannt habe. Gleich anschliessend relativiert Dr.med. H.________ seine Beurteilung insoweit wieder, als er auch eine degenerative Bizepssehnenläsion bei der Beschwerdeführerin für vorstellbar hält.