4.3.1 In Bezug auf die unbestrittenermassen durch das Unfallereignis vom 24. April 2015 ausgelöste nicht-dislozierte Fraktur des Tuberculum majus kann mit Dr.med. I.________ festgehalten werden, dass diese Fraktur spätestens im Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung vom 14. Oktober 2015 (Vi-act. 57) bzw. der Schulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 (Vi-act. 71 S. 3) morphologisch ausgeheilt bzw. nicht mehr feststellbar war (Aktengutachten vom 23.12.2016 S. 5 Ziff. 2). Entgegen seiner Auffassung kann darin allerdings im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres das Erreichen des medizinischen Endzustands erblickt werden. Die involvierten Ärzte, namentlich auch der orthopädische Gutachter der