4.2 Es ist, soweit ersichtlich, medizinisch unbestritten und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass das Unfallereignis vom 24. April 2015 zu einer psychischen Beeinträchtigung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die von Dr.med. G.________ im Bericht vom 13. April 2016 (Vi-act. 128 S. 3) diagnostizierte depressive Episode und Z. n. Bur- nout-Syndrom wurden von ihm im Zusammenhang mit einer Besprechung nach durchgeführtem HWS-MRI abgegeben und stehen somit in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Unfallereignis vom 24. April 2015.