4.1.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 13. Mai 2016 wird plausibel und in Berücksichtigung der aktenkundigen Beurteilungen der Dres. G.________/H.________ dargelegt, weshalb im Untersuchungszeitpunkt 24 (15.2.2016) kein ausreichender Anhalt für ein CRPS gegeben war (IASP- Diagnosekriterien für CRPS [Budapest-Kriterien] nicht erfüllt, fehlende Anhaltspunkte in der radiologischen Zusatzdiagnostik, unter Berücksichtigung von Anamnese und klinischem Befund).