zum Unfall vom 24. April 2015 deutlich zeigen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2c). 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die natürliche Kausalität zwischen dem schulterarthroskopischen Eingriff vom 7. November 2016 und dem Unfall vom 24. April 2015 sei fraglich und werde derzeit in einem separaten Verwaltungsverfahren geklärt (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch Vi-act. 184). 4. Eine gerichtliche Würdigung dieser medizinischen Akten und Ausführungen zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse: 4.1 In Bezug auf eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine vermutete CRPS Typ I ist − soweit überhaupt noch streitig − folgendes festzuhalten: