__ weise auch nicht darauf hin, dass es allenfalls möglich wäre, dass diese Bizepssehnenpartialruptur auf den Röntgen vom 15. Oktober 2015 und auf den MRI vom 30. Mai 2015, 11. April 2016 und 30. September 2016 nicht zu sehen gewesen sei und auch bei der Schulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 übersehen worden sei. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin, die sich nach der ersten Schulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 sukzessive verstärkt hätten, der nachfolgende Beschwerdeverlauf und die nach der zweiten Schulterarthroskopie (vom 7.11.2016) spürbaren Gesundheitsverbesserungen würden die Kausalität der Bizepssehnenpartialrup-tur