Damit könne nicht auf diese beiden PMEDA-Gutachten abgestellt werden. Aber auch das Aktengutachten von Dr.med. I.________ sei keineswegs schlüssig. So lege er nicht dar, weshalb die von Dr.med. H.________ diagnostizierte hochgradige Bizepssehnenpartialruptur in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. April 2015 stehen soll. Dr.med. I.________ weise auch nicht darauf hin, dass es allenfalls möglich wäre, dass diese Bizepssehnenpartialruptur auf den Röntgen vom 15. Oktober 2015 und auf den MRI vom 30. Mai 2015, 11. April 2016 und 30. September 2016 nicht zu sehen gewesen sei und auch bei der Schulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 übersehen worden sei.