eine hochgradige Bizepssehnenpartialruptur diagnostiziert habe, welche auf den Unfall vom 24. April 2015 zurückzuführen sei. Obwohl die Vorinstanz Kenntnis von dem Operations- und Austrittsbericht von Dr.med. H.________ gehabt habe, habe sie es für nicht einmal nötig erachtet, dies im angefochtenen Einspracheentscheid zu erwähnen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2 a und b). Des Weiteren erwähne die Vorinstanz auch das Aktengutachten von Dr.med. I.________ vom 23. Dezember 2016 nicht. Dieses Aktengutachten komme − ohne indes auf den OP- und Austrittsbericht von Dr.med.