Die angesetzte Frist zur beruflichen Neuorientierung habe nur zweieinhalb Monate betragen, was nach der Rechtsprechung zu kurz gewesen sei und weshalb die verfügungsweise Taggeldeinstellung per Ende August 2016 im Einspracheentscheid neu auf Ende September 2016 festgelegt wurde (angefocht. Einspracheentscheid S. 6 f. Ziff. 21-25).