18 und 19). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 und vom 8. August 2016 habe man die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht aufgefordert, sich beruflich neu zu orientieren. Dabei sei ihr eine Übergangsfrist bis 31. August 2016 angesetzt worden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ihr hierfür eine Zeitspanne von drei bis fünf Monaten einzuräumen. Die angesetzte Frist zur beruflichen Neuorientierung habe nur zweieinhalb Monate betragen, was nach der Rechtsprechung zu kurz gewesen sei und weshalb die verfügungsweise Taggeldeinstellung per Ende August 2016 im Einspracheentscheid neu auf Ende September 2016 festgelegt wurde (angefocht.