Sodann hat die Vorinstanz auf das von ihr veranlasste PMEDA-Gutachten vom 13. Mai 2016 abgestellt, nach welchem bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) vorliege. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. H.________ vom 30. September 2016 sei ohne Begründung und daher nicht geeignet, die gutachterlichen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Da keine divergenten fachärztlichen Meinungen vorlägen, könne auf das Gutachten abgestellt werden (angefocht. Entscheid S. 6 Ziff. 18 und 19).