3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid verweist die Vorinstanz auf das Ar- thro-MRI der rechten Schulter vom 30. April 2015, welches bei der Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus sowie eine mögliche Distorsion bzw. Zerrung des Supraspinatussehnenansatzes anzeigte. Gestützt darauf hat die Vorinstanz dafür die natürliche Kausalität anerkannt (angefocht. Entscheid S. 4 oben Ziff. 10 und 11). Sodann hat die Vorinstanz auf das von ihr veranlasste PMEDA-Gutachten vom 13. Mai 2016 abgestellt, nach welchem bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) vorliege.