2.19 Zu ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ vom 16. Juni 2017 ein (Bf-act. 38), wonach die Beschwerdeführerin für voraussichtlich weitere sechs Wochen vollständig arbeitsunfähig bleibe. Zudem hielt Dr.med. H.________ mit Schreiben vom 6. Juni 2017 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass die Bizepssehnenpartialruptur intraoperativ nur unter Anheben der langen Bizepssehne möglich gewesen sei. Die partielle Ruptur zeige sich hierbei auf Höhe des Sulcus bicipitalis in unmittelbarer Nachbarschaft zum Tuberculum majus, welches im Rahmen des Sturzes gebrochen sei. Gemäss Dr.med.