Auch hätten die Gutachter keinen Anhalt für eine überwiegende Glaubwürdigkeit der Annahme einer auf den Unfall in 2015 kausal zurückgehenden Bizepssehnenläsion. Die in- tra-operativen Befunde aus 2015 und 2016 stünden zumindest gleichrangig glaubhaft nebeneinander und repräsentierten im Übrigen Beobachtungen an zwei unterschiedlichen Punkten auf der Zeitachse (Vi-act. 206-4/5).