Diese Ruptur könnte auf andere Traumata oder degenerative Alterationen zurückzuführen sein. Überwiegend wahrscheinliche Anhaltspunkte für eine unfallkausale Genese der Bizepssehnenpartialruptur lägen nicht vor. Es erschliesse sich nicht, weshalb nicht auf den OP- Bericht vom 27. Oktober 2015 abgestellt werden solle. Auch bestehe aus Sicht der Gutachter kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt, dass Dr.med. G.________ die Bizepssehnenpartialruptur übersehen habe. Auch hätten die Gutachter keinen Anhalt für eine überwiegende Glaubwürdigkeit der Annahme einer auf den Unfall in 2015 kausal zurückgehenden Bizepssehnenläsion.