Die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit der Operation vom 7. November 2016 standen, konnten die Gutachter "ohne eigene Kenntnis des intraoperativen Situs" nicht beantworten (Vi-act. 206-3/5 Fragen 1a-1c). Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Bizepssehnenpartialruptur ursächlich auf den Unfall vom 24. April 2015 zurückzuführen sei, antworteten die Gutachter, dass eine solche Partialruptur nicht vorbeschrieben sei (nicht vor dem OP-Bericht vom November 2016). Diese Ruptur könnte auf andere Traumata oder degenerative Alterationen zurückzuführen sein.